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Kufsteiner Kurzparkzonenabgabenverordnung

07.02.2019

VERORDNUNG

des Gemeinderates vom 21.03.2018 der Stadtgemeinde Kufstein über die Entrichtung einer Abgabe für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen

(Kufsteiner Kurzparkzonenabgabenverordnung)

 

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Kufstein hat in seiner Sitzung vom 21. März 2018 aufgrund des 

§ 17 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichgesetzes 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 116/2016, nachfolgendes verordnet:  

 

§ 1 - Abgabengegenstand

 

1) Die Stadtgemeinde Kufstein erhebt für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in nachfolgend aufgezählten Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe (Kurzparkzonenabgabe):

 

Oberer Stadtplatz

  • Bereich gegenüber dem Kinkdenkmal                                        

 

Georg Pirmoser-Straße:

  • Bereich vor dem Gebäude Praxmarerstraße Nr. 1 (Bezirksgericht Kufstein)
  • Bereich vor dem Gebäude Georg Pirmoser-Straße 15                 
  • Bereich vor dem Gebäude Oberer Stadtplatz Nr. 5a (Bräustüberl)          
  • Bereich vor dem Gebäude Georg Pirmoser-Straße Nr. 8 (Hotel Andreas Hofer)
  • Bereich vor dem Gebäude Georg Pirmoser-Straße 2                                                      

 

Kreuzgasse

  • Bereich vor den Gebäuden Kreuzgasse Nr. 1 bis Kreuzgasse Nr. 11  
  • Bereich vor den Gebäuden Kreuzgasse Nr. 2 bis Kreuzgasse Nr. 10          

                                                        

Krankenhausgasse:      

  • Bereich vor den Gebäuden Krankenhausgasse Nr. 15 bis Krankenhausgasse Nr. 21        

 

Andreas Hofer-Straße (ab 1. September 2018):

  • Bereich vor dem Gebäude Andreas Hofer-Straße 7 (Fachhochschule Kufstein Tirol)

 

Kaiserbergstraße

  • Bereich vor dem Gebäude Kaiserbergstraße Nr. 30                    

 

Inngasse: 

  • Bereich vor dem Gebäude Inngasse Nr. 2                                             
  • Bereich vor den Gebäuden Inngasse Nr. 6 und Inngasse Nr. 8                  

                                                        

Andreas Hofer-Straße

  • Parkplatz bei Kreuzung mit der Krankenhausgasse 
  • Bereich vor dem Gebäude Andreas Hofer-Straße Nr. 2               

 

Josef Egger-Straße:     

  • Bereich vor dem Spielplatz des Kindergartens Mitte                    
  • Bereich vor den Gebäuden Josef Egger-Straße Nr. 7 bis Josef Egger-Straße Nr.  11    

                                        

Praxmarerstraße

  • Bereich vor dem Gebäude Josef Egger-Straße Nr. 5       

 

Schillerstraße

  • Bereich vor dem Gebäude Schillerstraße Nr. 2 (BRG/BG Kufstein)            

                                               

Baumgartnerstraße

  • Bereich vor dem Gebäude Baumgartnerstraße Nr. 1
  • Bereich vor den Gebäuden Baumgartnerstraße Nr. 3 bis Baumgartnerstraße Nr. 9 
  • Bereich vor den Gebäuden Baumgartnerstraße Nr. 2 und Baumgartnerstraße Nr. 4

                                            

Kinkstraße:                   

  • Bereich vor dem Gebäude Kinkstraße Nr. 7                                
  • Bereich vor den Gebäuden Kinkstraße Nr. 24 und Kinkstraße Nr. 26                               
  • Bereich vor den Gebäuden Kinkstraße Nr. 11 und Kinkstraße Nr. 15      

                                                            

Maderspergerstraße: 

  • Bereich vor den Gebäuden Maderspergerstraße Nr. 2 bis Maderspergerstraße Nr. 6 
  • Bereich vor dem Gebäude Maderspergerstraße Nr. 3
  • Bereich gegenüber den Gebäuden Maderspergerstraße Nr. 8 und Maderspergerstraße Nr. 10                      

                   

Boznerplatz

  • Bereich vor dem Gebäude Bozner Platz Nr. 3                  
  • Bereiche vor dem Gebäude Bozner Platz Nr. 2 (alte Bezirkshauptmannschaft)           

                             

Hofgasse

  • Bereich vor dem Gebäude Hofgasse Nr. 2
  • Bereich vor den Gebäuden Hofgasse Nr. 4 bis Hofgasse Nr. 14         

                                                      

2) In folgenden Zeiträumen besteht in den vorgenannten Kurzparkzonen eine Abgabepflicht: Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr. An gesetzlichen Feiertagen ist keine Kurzparkzonenabgabe zu entrichten. 

                                                             

3) Als Parken im Sinne des Abs. 1 gilt das Stehenlassen eines Fahrzeuges, das nicht durch die Verkehrslage oder durch sonst wichtige Umstände erzwungen ist, für mehr als 10 Minuten oder über die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit hinaus. 

 

4) Auf die Abgabepflicht ist durch das Wort „gebührenpflichtig“, das im unteren Teil des Verkehrszeichens gemäß § 52 lit. a Z 13d StVO 1960 oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen. 

  


§ 2 - Höhe der Kurzparkzonenabgabe

 

Die Kurzparkzonenabgabe beträgt für jede angefangene Stunde der Parkdauer EUR 0,50, soweit in den §§ 4 ff dieser Verordnung nichts Anderes festgesetzt ist.

 

 

§ 3 – Entrichtung der Kurzparkzonenabgabe, Kontrolle der Abgabenentrichtung

 

1) Zur Entrichtung der Kurzparkzonenabgabe ist der Lenker des Fahrzeuges, in den Fällen der §§ 4 und 5 dieser Verordnung der Inhaber der jeweiligen Bewilligung verpflichtet. 

 

2) Die Kurzparkzonenabgabe ist - ausgenommen davon sind die Abgaben nach den §§ 4 und 5 dieser Verordnung - mit Beginn des Parkens durch Zahlung eines der Parkdauer entsprechenden Geldbetrages bei einem Parkautomaten der Stadtgemeinde Kufstein zu entrichten. Der dabei ausgedruckte und mit dem Logo der Stadtgemeinde Kufstein versehene Parkschein dient der Kontrolle der Abgabenentrichtung. 

 

3) Parkscheine sind bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar und lesbar anzubringen. Während des Parkens darf nur der Parkschein für die jeweils in Anspruch genommene Parkdauer angebracht sein.

 

 

§ 4 - Anwohnerparken

 

1)      Wurde einem Abgabepflichtigen eine Bewilligung nach § 45 Abs. 4 der StVO 1960 erteilt, so wird – abweichend von § 2 dieser Verordnung – für das Parken in den durch die Bewilligung erfassten gebührenpflichtigen Kurzparkzonen für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer eine Abgabe von EUR 7,-- festgesetzt.

2)      Die Abgabe nach Abs. 1 ist bei der Stadtpolizei Kufstein direkt, mittels Banküberweisung oder durch Einzahlung mit Erlagschein an die Stadtgemeinde Kufstein zu entrichten.

3)      Als Einrichtung zur Kontrolle dient die bei der Stadtpolizei Kufstein erhältliche Anwohnerparkkarte (Anlage I zu dieser Verordnung). Diese ist bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser, bei anderen Kraftfahrzeugen an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar und lesbar anzubringen. 

 

4)      Dem Abgabepflichtigen ist ein entsprechender Anteil an der bereits entrichteten Abgabe nach Abs. 1, ausgenommen für bereits angefangene Kalendermonate, auf künftige gleichartige Abgabenschuldigkeiten anzurechnen oder auf Antrag zu erstatten, wenn nachträglich Umstände eintreten, durch die der Abgabepflichtige auf Dauer gehindert wird, von seiner Bewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO 1960 Gebrauch zu machen. 

  


§ 5 - Firmenparken

 

1)     Wurde einem Abgabepflichtigen eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4a der StVO 1960 erteilt, so wird – abweichend von § 2 dieser Verordnung – für das Parken in den durch die Bewilligung umfassten gebührenpflichtigen Kurzparkzonen eine Abgabe wie folgt festgesetzt (soweit in Absatz 2 nichts anderes festgelegt ist):

  • EUR 5,- je angefangenen Tag der Bewilligungsdauer (sog. Tagesticket)
  •  EUR 15,- je angefangenen Monat der Bewilligungsdauer

 

2)     Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4a StVO 1960 an eine soziale Institution bzw. einen privaten Pflege- und Betreuungsdienst wird keine Abgabe eingehoben.

 

3)     Die Abgabe nach Abs. 1 ist bei der Stadtpolizei Kufstein direkt, mittels Banküberweisung oder durch Einzahlung mit Erlagschein an die Stadtgemeinde Kufstein zu entrichten.

 

4)     Als Einrichtung zur Kontrolle dient die Firmenparkkarte (Anlage II zu dieser Verordnung). Diese ist bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser, bei anderen Kraftfahrzeugen an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar und lesbar anzubringen.

 

5)     Dem Abgabepflichtigen ist ein entsprechender Anteil an der bereits entrichteten Abgabe nach Abs. 1, ausgenommen für bereits angefangene Kalendermonate, auf künftige gleichartige Abgabenschuldigkeiten anzurechnen oder auf Antrag zu erstatten, wenn nachträglich Umstände eintreten, durch die der Abgabepflichtige auf Dauer gehindert wird, von seiner Bewilligung nach § 45 Abs. 4a StVO 1960 Gebrauch zu machen. 

  


§ 6 - Ausnahmen von der Abgabenpflicht

 

Ausgenommen von der Pflicht, eine Kurzparkzonenabgabe zu entrichten, sind zufolge des 

§ 17 Abs. 3 Z 5 FAG 2017:

 

a)   Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960

 

b)   Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960

 

c)   Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern

sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind.

 

d)   Fahrzeuge, dievon Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind.

 

e)   Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960

abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind.

 

f)    Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen 

Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen

 

g)   Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten. 

  


§ 7 – Sonderregelung für Fahrzeuge, die mit Gas 

oder elektrisch betrieben werden

 

Keine Kurzparkzonenabgabe ist für Fahrzeuge, die mit Gas oder elektrisch betrieben werden, zu entrichten. Inhaber von Elektro-Fahrzeugen ohne grünem Kennzeichen bzw. Inhaber von gasbetriebenen Fahrzeugen müssen jedoch zur Abgabenbefreiung zuvor bei der Stadtpolizei Kufstein die Ausstellung der Kennzeichnungskarte (Anlage III zu dieser Verordnung) beantragen und dann die Kennzeichnungskarte bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser, bei anderen Kraftfahrzeugen an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar und lesbar anbringen. 

  


§ 8 - Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kufsteiner Kurzparkzonen-abgabenverordnung in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 12. Juli 2017 außer Kraft.

  

 

Für den Gemeinderat:

Bgm. Mag. Martin Krumschnabel