Ortspolizeiliche Verordnung der Stadtgemeinde Kufstein (barrierefrei)

29.09.2020

Ortspolizeiliche Verordnung der Stadtgemeinde Kufstein

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Kufstein hat mit Beschluss vom 8. Juli 2020 gemäß § 18 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 51/2020, zur Abwehr unmittelbar zu erwartender bzw. zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschafts-leben störende Missstände für das Gemeindegebiet von Kufstein nachstehende Verordnung erlassen:


§ 1 – Taubenfütterungsverbot

Das Füttern von wildlebenden Tauben und das Auslegen von Futter für diese ist verboten. 


§ 2 - Schutz städtischer Anpflanzungen

  1. Das Zerstören, Beschädigen und Verunreinigen städtischer Anpflanzungen ist untersagt. Des Weiteren ist das Befahren städtischer Anpflanzungen mit einem Kraftfahrzeug untersagt, sofern die städtischen Anpflanzungen erkennbar (wie zum Beispiel durch Randsteine) von der Fahrbahn abgegrenzt sind.
  2.  Städtische Anpflanzungen sind alle von der Stadtgemeinde Kufstein errichteten oder in Betreuung genommenen Rasenflächen, Blumenbeete, Kästen mit eingepflanzten Blumen, Baum- und Strauchanpflanzungen (Alleebäume, Parkanlagen), die der Verschönerung des Stadtbildes, der Begrenzung bzw. Einfriedung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen oder der Bevölkerung zur Erholung dienen. 
  3. Von dem Verbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Maßnahmen, für die eine ausdrückliche Erlaubnis der Stadtgemeinde Kufstein vorliegt. 


§ 3 – Schutz öffentlicher Sitzbänke

Das Beschädigen, Unbrauchbarmachen und Verunreinigen von Sitzbänken, welche der Benützung durch die Allgemeinheit gewidmet sind, ist verboten.


§ 4 – Schutz von Haltestellen des Stadtbusses Kufstein

Das Beschädigen, Unbrauchbarmachen und Verunreinigen von Einrichtungen der Haltestellen des Stadtbusses Kufstein (Haltestellentafeln, Wartehäuschen udgl.) ist verboten.


§ 5 – Verbot der Konsumation alkoholischer Getränke

An nachstehend angeführten öffentlich zugänglichen Spielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Grün- und Parkanlagen ist mit Ausnahme behördlich genehmigter Veranstaltungen die Konsumation alkoholischer Getränke verboten:

Öffentlich zugängliche Spielplätze

  • Waldspielplatz (Kindsbründlweg)
  • Spielplatz bei der Kufstein Arena
  • Spielplatz Klammstraße
  • (Ball-)Spielplatz Endacher Kirche
  • Spielplatz Max Spaun-Straße
  • Spielplatz Kienbergstraße
  • Spielplatz Stadtpark
  • Spielplatz Theaterhütte
  • Ballspielplatz Dekan Hintner-Straße
  • (Ball-)Spielplatz Lindenallee
  • Frauenfeld-Spielplatz (beim Motorikpark®)
  • Ballspielplatz Untere Sparchen/Sparchenbach
  • Spielplatz Friedensiedlung
  • Spielplatz bei der Sparchner Kirche (sog. Franziskaner-Spielplatz)


Öffentlich zugängliche Grün- und Parkanlagen:

  • Stadtpark
  • Kalvarienberg
  • Grün-/Parkanlage im Bereich Kneippanlage/Motorikpark®
  • Seniorenpark (Morsbacher Straße/Mühlbacherweg)
  • Grün-/Parkanlage bei der Kletterskulptur
  • Grün-/Parkanlage beim Spindlerdenkmal
  • Sog. Auracher Garten (Ende der Römerhofgasse/Innpromenade)
  • Grün-/Parkanlage in der Kienbergstraße
  • Grün-/Parkanlage beim Listdenkmal


§ 6 – Strafbestimmungen

Wer gegen die §§ 1, 2, 3, 4 und 5 dieser Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird gemäß § 18 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.000,--bestraft.


§ 7 – Allgemeines

  1. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde in Kraft. Gleichzeitig tritt die ortspolizeiliche Verordnung der Stadtgemeinde Kufstein in der Fassung der Gemeinderatsbeschlüsse vom 17. Oktober 2001 bzw. 24. April 2013 außer Kraft.
  2. In Gesetzen und Verordnungen des Bundes oder des Landes Tirol enthaltene Bestimmungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.


Für den Gemeinderat:

Bgm. Mag. Martin Krumschnabel