Hundehalteverordnung Kufstein (barrierefrei)

29.09.2020

Kufsteiner Hundehalteverordnung

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Kufstein hat mit Beschluss vom 8. Juli 2020 gemäß § 6a Abs. 2a des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 51/2020, bzw. gemäß § 18 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 36/2001, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 51/2020, für das Gemeindegebiet von Kufstein nachstehende Verordnung erlassen:


§ 1 – Leinen- oder Maulkorbzwang

(§ 6a Abs. 2a Tiroler Landes-Polizeigesetz 1976)


  1. Damit Menschen und Tiere nicht gefährdet sowie Menschen nicht über das zumutbare Ausmaß hinaus belästigt werden, sind Hunde von ihren Haltern bzw. Verwahrern auf dem Gehweg rund um den Hechtsee sowie in nachfolgend aufgezählten öffentlich zugänglichen Grün- bzw. Parkanlagen an einer Leine zu führen oder mit einem Maulkorb zu versehen:
  • Grün-/Parkanlage im Bereich Kneippanlage/Motorikpark®
  • Grün-/Parkanlage bei der Kletterskulptur
  • Grün-/Parkanlage beim Listdenkmal

    2) Hinweis auf gesetzlichen Leinen- oder Maulkorbzwang (§ 6a Abs. 2 und 2b Tiroler Landes-Polizeigesetz 1976): Innerhalb einer sog. geschlossenen Ortschaft (im Wesentlichen umfasst dies das besiedelte Gemeindegebiet) sind Hunde von Gesetzes wegen an der Leine oder mit einem Maulkorb zu führen (vgl. § 6a Abs. 2 und 2b des Tiroler Landes-Polizeigesetzes 1976). Dieser gesetzliche Leinen- oder Maulkorbzwang erfasst somit insbesondere auch folgende öffentlich zugängliche Grün- und Parkanlagen:
    • Stadtpark
    • Kalvarienberg
    • Seniorenpark (Morsbacher Straße/Mühlbacherweg)
    •  Sog. Auracher Garten (Ende der Römerhofgasse/Innpromenade)
    • Grün-/Parkanlage beim Spindlerdenkmal 
    • Grün-/Parkanlage in der Kienbergstraße


§ 2 –Verbot des Verunreinigens mit Hundekot bzw. Hundekotentfernungspflicht, Betretungsverbot für Hunde

(§ 18 Abs. 1 Tiroler Gemeindeordnung 2001)


  1. Zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände haben Halter bzw. Verwahrer von Hunden nachfolgende Verbote und Pflichten zu beachten bzw. einzuhalten:

a) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass nachangeführte Anlagen und Flächen durch Hundekot nicht verunreinigt werden:

  • die in § 1 Abs. 1 und 2 angeführten öffentlich zugänglichen Grün- bzw. Parkanlagen
  • die sonstigen von der Stadtgemeinde Kufstein betreuten bzw. bepflanzten Grünflächen, welche insbesondere der Erholung der Bevölkerung bzw. der Verschönerung           des Stadtbildes dienen
  • landwirtschaftlich genutzte Flächen (Wiesen und Felder).

Hundekot ist von den vorangeführten Anlagen und Flächen unverzüglich zu entfernen und in Abfallbehältern (wie insbesondere den sog. Gassi-Automaten) zu entsorgen. 


b) Nachfolgend angeführte öffentlich zugängliche Spielplätze dürfen durch Hunde - insbesondere auch aus hygienischen Gründen - nicht betreten werden:

  • Waldspielplatz (Kindsbründlweg)
  • Spielplatz bei der Kufstein Arena
  • Spielplatz Klammstraße
  • (Ball-)Spielplatz Endacher Kirche
  • Spielplatz Max Spaun-Straße
  • Spielplatz Kienbergstraße
  • Spielplatz Stadtpark
  • Spielplatz Theaterhütte
  • Ballspielplatz Dekan Hintner-Straße
  • (Ball-)Spielplatz Lindenallee
  • Frauenfeld-Spielplatz (beim Motorikpark®)
  • Ballspielplatz Untere Sparchen/Sparchenbach
  • Spielplatz Friedensiedlung
  • Spielplatz bei der Sparchner Kirche (sog. Franziskaner-Spielplatz)


2) Das Betretungsverbot gemäß Abs. 1 lit. b gilt nicht für Rettungshunde, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz). 


§ 3 - Strafbestimmungen

1) Wer gegen § 1 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird gemäß § 8 Abs. 1 lit d des Tiroler Landes-Polizeigesetzes 1976 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 500,-- bestraft.

2) Wer gegen § 2 Abs. 1 lit a oder b dieser Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird gemäß § 18 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.000,-- bestraft.


§ 4 - Allgemeines

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kufsteiner Hundehalteverordnung vom 20. März 2013 außer Kraft. 


Für den Gemeinderat:

Bgm. Mag. Martin Krumschnabel



Anmerkungen zu einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung:

Zu § 1 Abs. 1: 

Der Leinen- oder Maulkorbzwang gemäß § 1 Abs. 1 gilt zufolge § 6a Abs. 2b des Landes-Polizeigesetzes 1976 insbesondere nicht für Rettungshunde, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz). 

Zu § 2:

Was Friedhöfe anbelangt, so findet sich ein Mitnahmeverbot für Tiere bereits in der Friedhofsordnung (§ 3 Abs. 2 der geltenden Friedhofsordnung). Für Verkehrsflächen findet sich ein Verbot des Verunreinigens durch Hundekot in § 92 Abs. 1 und 2 StVO, wonach durch Hundekot Gehwege, Gehsteige, Fußgängerzonen und Wohnstraßen überhaupt nicht und andere Verkehrsflächen (Fahrbahn, Radfahrstreifen usw.) nicht gröblich oder für Straßenbenützer gefährlich verunreinigt werden dürfen. Gemäß § 92 Abs. 3 StVO können Personen, die den vorangeführten Absätzen zuwiderhandeln, zur Entfernung, Reinigung oder zur Kostentragung für die Entfernung oder Reinigung verhalten werden.