Friedhofsordnung der Stadtgemeinde Kufstein (barrierefrei)

09.01.2024

Friedhofsordnung der Stadtgemeinde Kufstein

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Kufstein hat mit den Beschlüssen vom 15.11.2017, 3.10.2018 sowie 14.12.2022 gemäß § 33 Abs. 6 Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBI. Nr. 33/1952 zuletzt geändert durch LGBL. Nr. 62/2022, und der Verordnung der Landeregierung vom 24. Jänner 1953 zur Durchführung der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Oktober 1952, LGBI. Nr. 33, auf dem Gebiete des Leichen- und Bestattungswesens, LGBI. Nr. 10/1953, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 108/2003 sowie gemäß § 18 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBI. Nr. 36/2001 zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 62/2022, nachstehende Friedhofsordnung erlassen:

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich, Friedhofsverwaltung, Beisetzungsrecht

1)     Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof Stadt, den Friedhof Zellerberg und den Friedhof Kleinholz (in der Folge kurz städtische Friedhöfe").

2)    Die Verwaltung und Beaufsichtigung der städtischen Friedhöfe obliegt der Stadtgemeinde Kufstein (in der Folge kurz Friedhofsverwaltung). Die Friedhofsverwaltung hat einen Plan mit sämtlichen Grabstellen und ein Verzeichnis aller in den Friedhöfen Beerdigten mit Geburts-, Sterbe- und Beerdigungsdaten sowie Angaben über den Grabplatz und die Art der Beisetzung (Gräberverzeichnis) zu führen. Im Gräberverzeichnis sind auch alle Exhumierungen, Um- und Tieferlegungen bzw. Überführungen zu vermerken.

3)    In den städtischen Friedhöfen werden nur Leichen bzw. Urnen beigesetzt von:
a) Personen, die ihren letzten Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet hatten oder
b) den Benützungsberechtigten an Grabstätten sowie den übrigen von § 10 Abs. 2 erfassten Personen
c) Personen, die im Gemeindegebiet verstorben sind oder tot


Die Beisetzung sonstiger Verstorbener kann von der Friedhofsverwaltung im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die Anzahl der frei verfügbaren Grabstätten bewilligt werden.
 


II. Abschnitt
Ortspolizeiliche Ordnungsvorschriften

§ 2 – Öffnungszeiten, Aufenthaltsverbot bei  gefährlichen Witterungsverhältnissen

1) Die städtischen Friedhöfe sind grundsätzlich ganztägig geöffnet. Die Friedhofsverwaltung kann jedoch für alle oder auch nur einzelne städtische Friedhöfe die Öffnungszeiten einschränken. Eingeschränkte Öffnungszeiten sind bei den Eingängen der jeweiligen städtischen Friedhöfe entsprechend kundzumachen.

2) Bei gefährlichen Witterungsverhältnissen (wie bei starkem Sturm, Eisregen udgl.) ist der Aufenthalt in den städtischen Friedhöfen aus Sicherheitsgründen verboten.




§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof

1)    Auf einem Friedhof ist alles zu unterlassen, was dem Ernst, der Pietät, der Würde und der widmungsgemäßen Benützung des Ortes widerspricht.


2)    Innerhalb eines Friedhofes ist insbesondere untersagt:
a)    das Spielen und Sport ausüben
b)    das Rauchen und das Konsumieren von Alkohol
c)    das Mitbringen von Tieren (ausgenommen Assistenz- und Therapiehunde)
d)   das Befahren mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Kinderwägen, friedhofseigene Fahrzeuge, Behindertenfahrzeuge und Fahrzeuge für gewerbliche Arbeiten gemäß § 4)
e)    das Feilbieten von Waren aller Art
f)    das Plakatieren und die Verteilung von Druckwerken (ausgenommen Partezettel udgl.)
g)    das Spielen von Unterhaltungsmusik
h)    die Beschädigung (Verunreinigung) von Grabstätten und des Friedhofes (dessen Einrichtungen bzw. Anlagen aller Art)
i)    das Ablagern von Abfällen an anderen als den hierfür vorgesehenen Plätzen
j)    die Verwendung bzw. das Einbringen von Reinigungs- und Waschmitteln, sonstigen Chemikalien, Erde, Zement udgl. sowie von Schmutzwasser in Brunnen (bzw. Wasserentnahmestellen)

3)    Den Anweisungen der mit der Aufsicht über die städtischen Friedhöfe betrauten Personen ist Folge zu leisten.


 § 4 – Vornahme von gewerblichen Arbeiten

1)    Gewerbliche Arbeiten auf den städtischen Friedhöfen dürfen nur mit Bewilligung der Friedhofsverwaltung und grundsätzlich nur an Werktagen von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr durchgeführt werden.

2)    Abweichend von Abs. 1 kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zur Durchführung dringender gewerblicher Arbeiten an Sonn- und Feiertagen bzw. außerhalb des Zeitraumes von 08.00 bis 18.00 Uhr eine Ausnahmebewilligung erteilen.

3)    Die gewerblichen Arbeiten sind möglichst rasch und so durchzuführen, dass damit keine Gefahr für Personen oder Sachen (wie zB andere Grabstätten) verbunden ist, Nachbarn und Anrainer nicht unzumutbar durch Lärm, Staub, Geruch etc. beeinträchtigt werden, der Friedhofsbetrieb nicht behindert wird und Bestattungsfeierlichkeiten nicht beeinträchtigt bzw. gestört werden. Die Geräte bzw. Materialien sind nach Beendigung der Arbeiten unverzüglich zu entfernen.

4)    Das Befahren der städtischen Friedhöfe im Zuge gewerblicher Arbeiten ist nur in Schritttempo gestattet.

5) Beschädigungen (Verunreinigungen) von Grabstätten und des Friedhofes (dessen Einrichtungen bzw. Anlagen aller Art) sind zu vermeiden und unverzüglich - nach tunlichster Rücksprache mit dem Benützungsberechtigten an der jeweiligen Grabstätte und der Friedhofsverwaltung - zu beheben.

III. Abschnitt
Grabstätten

§ 5 – Einteilung der Grabstätten

1)    Die Grabstätten werden eingeteilt in
a)    Erdgräber
b)    Urnengräber (Urnennischengräber, Erdurnensäulen, Urnensammelgräber)
c)    Gruftgräber

2)    Die Erdgräber werden unterteilt in Reihen-, Rand-, Wand- und Arkadengräber. Reihengräber sind Grabstätten, die in einem Gräberfeld liegen und weder mit ihrer Vorderfront noch mit einer Seitenfront an einen Friedhofsweg grenzen. Randgräber sind Grabstätten, die in einem Gräberfeld liegen und entweder mit ihrer Vorderfront oder mit einer Seitenfront an einen Friedhofsweg grenzen. Wandgräber sind Grabstätten, die an den Friedhofsmauern liegen. Arkadengräber sind Grabstätten, die in den Arkaden liegen und nicht unterirdisch ausgemauert sind. Von der Anzahl der Grabplätze her werden Erdgräber (ausgenommen Arkadengräber) in Einzelgräber (1 Grabplatz), Doppelgräber (2 Grabplätze), Dreiergräber (3 Grabplätze) und Vierergräber (4 Grabplätze) eingeteilt.

3)    Urnengräber sind zur Beisetzung von Urnen mit der Asche Verstorbener vorgesehene Grabplätze (Urnennischengräber, Erdurnensäulen bzw. Urnensammelgräber). Urnennischengräber sind für die Aufnahme von 2 bzw. 4 Urnen und Erdurnensäulengräber für die Aufnahme von 5 Urnen bestimmt. Für Urnensammelgräber werden keine Benützungsrechte eingeräumt; in dieser sind jene Urnen beizusetzen, die ausdrücklich hiefür angemeldet werden oder aus Urnennischen stammen, deren Benützungsrecht erloschen ist.

4)    Gruftgräber sind unterirdisch ausgemauerte Grabstätten.

5)    Die Grabstätteneinteilungen der Friedhofsordnung vom 7.3.1921 bzw. 10.2.1932 bzw. der (bis zum Jahre 1966 geltenden) Friedhofsordnung der Kirchenverwaltung Zell aus dem Jahre 1905 für den Friedhof Kleinholz werden an die gegenständliche Friedhofsordnung angepasst. Wandgrüfte im Sinne der Friedhofsordnung vom 7.3.1921 bzw. 10.2.1932 stellen daher - je nach baulicher Ausführung - Arkadengräber oder Gruftgräber im Sinne der gegenständlichen Friedhofsordnung dar. Wandarkaden im Sinne der Friedhofsordnung vom 7.3.1921 bzw. 10.2.1932 gelten - wiederum je nach baulicher Ausführung - als Wandgräber bzw. als Gruftgräber im Sinne der gegenständlichen Friedhofsordnung. Familiengräber iSd Friedhofsordnung der Kirchenverwaltung Zell aus dem Jahre 1905 für den Friedhof Kleinholz gelten als Wandgräber im Sinne der gegenständlichen Friedhofsordnung.

 

§ 6 – Ausmaße der Grabstätten

1)   Bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits zugewiesene Grabstätten richten sich die Ausmaße nach dem Bestand.

2)   Nach dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung zugewiesene Erdgräber (ausgenommen die Arkaden- und Wandgräber) Urnennischengräber bzw. Erdurnensäulengräber haben folgende Ausmaße aufzuweisen:

Einzelgräber:          Länge       1,30 m
                                     Breite        0,60 m

Doppelgräber:       Länge       1,30 m
                                     Breite       1,50 m

Dreiergräber:         Länge       1,30 m
                                     Breite       2,10 m

Vierergräber:          Länge       1,30 m
                                     Breite       2,70 m

Urnennischengräber klein (für 2 Urnen):          Tiefe       0,29 - 0,60 m
                                                                                              Breite     0,30 - 0,40 m
                                                                                              Höhe      0,40 - 0,45 m

Urnennischengräber groß (für 4 Urnen):           Tiefe       0,40 - 0,53 m
                                                                                              Breite     0,40 - 0,53 m
                                                                                              Höhe      0,34 - 0,53 m

Erdurnensäulengräber (für 5 Urnen):                 Länge     0,55 m
                                                                                              Breite     0,44 m

3)    Bei Wandgräbern, die nach dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung zugewiesen werden, hat die Friedhofsverwaltung die Ausmaße festzulegen.

4)    Eine Zuweisung eines bereits bestehenden Gruft- und Arkadengrabes nach Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung ist weiterhin möglich. Die Errichtung eines Arkadengrabes ist hingegen nach Inkrafttreten dieser Verordnung nicht mehr möglich. Dasselbe gilt auch für Gruftgräber (ausgenommen ist der Ausbau eines bereits bestehenden Arkadengrabes zu einem Gruftgrab; die Ausmaße des derart geschaffenen neuen Gruftgrabes sind von der Friedhofsverwaltung festzulegen).

5)   Eine Zuweisung von Dreier- und Vierergräbern nach Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung ist nur noch in begründeten Fällen möglich.

6)    Bei Erdgräbern (mit Ausnahme der Arkadengräber) umfasst das Flächenausmaß das Grabmal samt Grabumrandung bzw. Grabbeet (Grabstättenabdeckung), bei Arkaden- und Gruftgräbern das Grabmal samt Grabstättenabdeckung, allfälliger Grabumrandung bzw. allfälligen tragenden Stützen für die arkadenartigen Aufbauten.

7)    Der Abstand zu einer anderen Grabstätte hat bei erstmals neu zugewiesenen Erdgräbern bzw. Erdurnensäulen mindestens 40 cm zu betragen. Dieser Mindestabstand gilt nicht bei Grabstätten, die in einer Arkade liegen. Bei Wandgräbern kann die Friedhofsverwaltung von diesem Mindestabstand absehen, so ferne die angrenzenden Wandgräber ebenfalls keinen Mindestabstand aufweisen.

§ 7 – Gärtnerische Ausschmückung der Grabstätte  durch den Benützungsberechtigten

1)    Alle Grabstätten sind spätestens 6 Wochen nach erfolgter Beisetzung in einer der Würde des Friedhofes entsprechenden Weise gärtnerisch anzulegen und zu pflegen.

2)    Bei der gärtnerischen Ausschmückung der Grabstätte ist auf das Friedhofsbild Bedacht zu nehmen. Die Bepflanzung von Grabstätten darf nur innerhalb deren Umrandung erfolgen. Benachbarte Grundflächen und Gräber dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

3)    Anpflanzungen, die geeignet sind, andere Pflanzen zu gefährden (zB Feuerbrand­Wirtspflanzen), sind unzulässig. Ebenso unzulässig ist das Setzen von Bäumen sowie das Setzen bzw. Wachsenlassen von Sträuchern mit einer Höhe von mehr als 0,5 m ohne Bewilligung der Friedhofsverwaltung. Bei der Bewilligungserteilung ist insbesondere auf das Friedhofsbild Bedacht zu nehmen.

4)    Anpflanzungen, die den Abs. 2 und 3 widersprechen, sind über Auftrag der Friedhofsverwaltung vom Benützungsberechtigten innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.

5)    Verwelkte Blumen sind über die hiezu vorgesehenen Abfallsammelbehälter zu entsorgen.


§ 8 – Sonstige Ausgestaltung der Grabstätte durch den Benützungsberechtigten

1)  Jede Grabstätte ist mit einem Grabmal und - ausgenommen die Gruft-, Arkaden- und Urnengräber bzw. Erdurnensäulen - mit einer Grabumrandung zu versehen. Gruft- und Arkadengräber sind binnen 6 Monaten nach Erwerb des Benützungsrechtes in einer der Würde des Friedhofes entsprechenden Weise auszugestalten. Das Abstellen von Gegenständen (Blumen, Kerzen, Devotionalien, Ziergegenstände etc.) unterhalb eines Urnengrabes ist - außer in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer Bestattung - nicht zulässig.
Die Erdurnensäulenelemente dürfen nicht graviert werden.

2)    Einer Bewilligung der Friedhofsverwaltung bedarf
a)    die Errichtung eines Gruftgrabes (vgl. hierzu § 6 Abs. 4)
b)    die Errichtung (Aufstellung, Montage etc.) von Grabmälern, Grabumrandungen, Einfriedungen sowie Abdeckungen von Grabstätten (in der Folge kurz ,,Grabeinrichtungen")
c)    die bauliche Veränderung eines Gruft- und Arkadengrabes bzw. einer Grabeinrichtung
d)    das Befestigen von Devotionalien (Laternen, Blumenhalterungen udgl.) an einem Urnengrab/einer Erdurnensäule, das Anbringen der Grab-/Schriftplatte an einem Urnengrab/einer Erdurnensäule bzw. jede sonstige bauliche Änderung eines Urnengrabes/einer Erdurnensäule.

Dem Antrag auf Bewilligung sind Unterlagen (Prospekte, Fotos, Zeichnungen udgl.) anzuschließen, aus denen alle Angaben insbesondere über Material, Form, Farbe und Ausmaße der beabsichtigten Maßnahme zu entnehmen sind.

Die Bewilligung ist insbesondere zu verweigern, wenn die beabsichtigte Maßnahme mit § 6 Abs. 4 unvereinbar ist, der Würde und dem Ernst des Friedhofes widerspricht, das Friedhofsbild beeinträchtigt (sich nicht in die Friedhofsanlage harmonisch einfügt), mit den Ausmaßen der Grabstätte nicht in Einklang zu bringen ist, den Fußgängerverkehr behindert bzw. eine Gefährdung von Personen oder Sachen darstellt.

3)    Maßnahmen, die § 8 widersprechen (keine Bewilligung der Friedhofsverwaltung usw.), sind über Auftrag der Friedhofsverwaltung vom Benützungsberechtigten innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung unverzüglich auf Kosten des Benützungsberechtigten die Beseitigung durchführen bzw. durchführen lassen.

§ 9 – Instandhaltung der Grabstätte bzw. Grabeinrichtung durch den Benützungsberechtigten

1)    Die Grabstätten bzw. Grabeinrichtungen sind stets in einem ordnungsgemäßen, sicheren und würdigen Zustand zu erhalten (bei einem Gruft- bzw. Arkadengrab umfasst diese Instandhaltungspflicht somit u.a. die arkadenartigen Aufbauten wie das über der Grabstätte befindliche Dach und jene baulichen Elemente, die dieses Dach tragen). Setzungen einer Grabstätte sind ehestmöglich vom Benützungsberechtigten zu beheben.

2)    Bei Nichteinhaltung der Instandhaltungspflicht sind die erforderlichen Maßnahmen über Auftrag der Friedhofsverwaltung vom Benützungsberechtigten innerhalb angemessener Frist durchzuführen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung unverzüglich auf Kosten des Benützungsberechtigten die erforderlichen Maßnahmen treffen.

3)    Für Schäden, die aus der Verletzung dieser Instandhaltungspflicht erwachsen, haftet ausschließlich der Benützungsberechtigte.

 

IV. Abschnitt
Benützungsrechte an Grabstätten


 § 10 – Erwerb und Umfang des Benützungsrechtes

1)    Die Zuweisung einer Grabstätte erfolgt über vorherigen Antrag (einem solchen entspricht auch die Anmeldung einer berechtigten Beisetzung). Auf die Zuweisung einer bestimmten Grabstätte besteht kein Anspruch. Das Benützungsrecht an einer Grabstätte wird mit Bezahlung der hierfür vorgesehenen Gebühr erworben.

2)    Das Benützungsrecht an einer Grabstätte umfasst das Recht, in der Grabstätte die zulässige Anzahl von Leichen bzw. Urnen beisetzen zu lassen. Beigesetzt werden kann in einer Grabstätte die Leiche bzw. Urne des Benützungsberechtigten, seines Ehegatten bzw. Lebensgefährten, seines Verwandten (auch Wahlkindes) sowie Verschwägerten. Die Beisetzung der Leichen bzw. Urnen anderer Personen mit einem besonderen Naheverhältnis zum Benützungsberechtigten bedarf der Bewilligung der Friedhofsverwaltung, bei deren Erteilung insbesondere auf Pietätsrücksichten Bedacht zu nehmen ist. In einer Grabstätte, welche einer juristischen Person zugewiesen wurde (Bestand), können die Leichen bzw. Urnen deren Mitglieder bzw. Bediensteter beigesetzt werden.

 

§ 11 – Dauer des Benützungsrechtes

1)     Die Dauer des Benützungsrechtes beträgt bei dessen erstmaligen Einräumung für ein Erdgrab 10 Jahre, für ein Urnengrab/eine Erdurnensäule 10 Jahre bzw. für ein Gruftgrab 50 Jahre.

2)    Der Ablauf des Benützungsrechtes ist dem Benützungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung schriftlich bekanntzugeben; in diesem Schreiben ist auch die für die Verlängerung vorgesehene Gebühr bzw. die Zahlungsfrist anzuführen. Durch die fristgerechte Bezahlung der Verlängerungsgebühr kann der Benützungsberechtigte das Benützungsrecht um 10 Jahre (Erd- und Urnengrab, Erdurnensäule) bzw. um 25 Jahre (Gruftgrab) verlängern.

3)    Im Falle einer Belegung einer Grabstätte hat die Dauer des Benützungsrechtes zumindest das Ausmaß der Ruhefrist (vgl. § 19) zu umfassen, andernfalls das Benützungsrecht durch die Entrichtung der hiefür vorgesehenen Gebühr entsprechend zu verlängern ist.

4)    Die vorgenannten Fristen gelten nicht für sog. 11gekaufte" Grabstätten (vgl. zB die §§ 21 und 23 Abs. 2 der Friedhofsordnung vom 7.3.1921 bzw. 10.2.1932).

 

§ 12 – Übergang des Benützungsrechtes

1)    Das Benützungsrecht an einer Grabstätte ist unter Lebenden nur in Form eines schriftlichen Verzichtes übertragbar, und zwar zugunsten
a)    eines Ehegatten/eingetragenen Partners
b)    eines Verwandten in gerader Linie (einschließlich eines Wahlkindes)
c)    einer anderen Person mit einem besonderen Naheverhältnis zum Benützungsberechtigten (diesfalls bedarf es zudem einer Bewilligung der Friedhofsverwaltung, bei deren Erteilung insbesondere auf Pietätsrücksichten Bedacht zu nehmen ist).

2)    Nach dem Tode des Benützungsberechtigten geht das Benützungsrecht in nachfolgender Reihenfolge über:
a)    auf diejenige Person aus dem Kreise der gesetzlichen Erben, welcher das Benützungsrecht vom Verstorbenen vermacht wurde
b)    auf den Haupterben aus dem Kreise der gesetzlichen Erben
c)    auf den gesetzlichen Erben.

3)    Kommen im Sinne des Abs. 2 mehrere Personen in Betracht, so haben sie aus ihrem Kreis im Einvernehmen eine Person als Benützungsrechtsnachfolger zu erwählen. Wird kein Einvernehmen erzielt, so tritt in das Benützungsrecht der dem Grade nach nächste Verwandte ein, bei gleichnahen Verwandten der Ältere, bei gleichem Alter entscheidet das Los. Schlägt die auf diese Weise bestimmte Person das Nachfolgerecht aus, so kann der jeweils Nächstberufene eintreten. Der auf diese Weise ermittelte neue Benützungsberechtigte ist unverzüglich (längstens binnen 6 Monaten seit dem Ableben des bisherigen Benützungsberechtigten) der Friedhofsverwaltung bekanntzugeben.

4)    Kommt keine Rechtsnachfolge im Sinne der Abs. 2 und 3 zustande, dann kann der Lebensgefährte des Verstorbenen beantragen, in das Benützungsrecht einzutreten. Dieser Eintritt bedarf der Bewilligung der Friedhofsverwaltung, bei deren Erteilung insbesondere auf Pietätsrücksichten Bedacht zu nehmen ist.

 

§ 13 – Erlöschen der Benützungsberechtigung

1)    Das Benützungsrecht an der Grabstätte erlischt ohne jeden Anspruch auf Aufwandersatz und hinsichtlich lit. b - d ohne Rückvergütung bereits bezahlter Gebühren
a)    durch Zeitablauf (vgl. § 11 Abs. 1 - 3)
b)    durch schriftlichen Verzicht des Benützungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist(§    19)
c)    wenn der Inhaber einer sog. ,,gekauften" Grabstätte (vgl. § 11 Abs. 4) mit der Bezahlung vorgeschriebener Friedhofsgebühren trotz vorheriger schriftlicher Mahnung durch die Friedhofsverwaltung länger als 3 Monate in Verzug ist (das Benützungsrecht erlischt zudem nur, wenn die Friedhofsverwaltung in der Mahnung ausdrücklich auf die Folge des Erlöschens hingewiesen hat)
d)    wenn der Benützungsberechtigte trotz vorheriger schriftlicher Beauftragung durch die Friedhofsverwaltung länger als 3 Monate seinen Pflichten nach § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 bzw. § 9 nicht nachkommt (das Benützungsrecht erlischt zudem nur, wenn die Friedhofsverwaltung in der Beauftragung ausdrücklich auf die Folge des Erlöschens hingewiesen hat)
e)    bei Auflassung des Friedhofes.

2)    Nach Erlöschen des Benützungsrechtes ist die Grabstätte binnen 2 Monaten vom bisherigen Benützungsberechtigten von Grabeinrichtungen und Anpflanzungen zu räumen sowie ordentlich bzw. sauber an die Friedhofsverwaltung zurückzustellen. Urnennischengräber und Erdurnensäulen sind dabei frei von Grab-/Schriftplatten und befestigten Devotionalien zurück zu stellen. Die Grabstättenabdeckung (Grabplatte) bei einem Arkaden- bzw. Gruftgrab geht mit dem Erlöschen des Benützungsrechtes ebenso wie die Grabkammer bei einem Gruftgrab entschädigungslos ins Eigentum der Stadtgemeinde Kufstein über.

3)   Nach Erlöschen des Benützungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung - unter Beachtung des § 23 - über die Grabstätte frei verfügen.


V. Abschnitt
Sanitätspolizeiliche Vorschriften und Bestattungsvorschriften

§ 14 – Beisetzungsanmeldung und -bewilligung

1)    Jede Beisetzung ist von einem Bestattungsunternehmen schriftlich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

2)    Die Beisetzung ist von der Friedhofsverwaltung zu bewilligen, wenn nachfolgende Voraussetzungen gegeben sind:
a)    die nach dem Personenstandsgesetz erforderlichen Mitteilungen beigebracht werden
b)    ein Beisetzungsrecht (vgl. § 1 Abs. 3) besteht
c)    ein entsprechendes Benützungsrecht an einer Grabstätte für die Dauer der erforderlichen Ruhefrist (vgl. § 19) besteht bzw. verlängert wird
d)    die erforderliche Zustimmungserklärung des Benützungsberechtigten nachgewiesen wird
e)    in der betreffenden Grabstätte ein Grabplatz frei ist
f)    eine Durchführung der Beisetzung (Öffnen und Schließen einer Grabstätte, udgl.) im Sinne der gegenständlichen Friedhofsordnung gewährleistet ist.

3)    Stellt die Verweigerung der Zustimmung durch den Benützungsberechtigten einen besonderen Härtefall dar, so kann die Friedhofsverwaltung die Beisetzungsbewilligung auch ohne Zustimmung des Benützungsberechtigten ausstellen. Hierbei sind insbesondere der Grad der Verwandtschaft (das persönliche Naheverhältnis) des Verstorbenen zu bereits beigesetzten Personen und die Anzahl der frei verfügbaren Grabplätze zu berücksichtigen. Ein Grabplatz ist auf jeden Fall dem Benützungsberechtigten vorzubehalten.

4) Kann eine Beisetzungsbewilligung mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht erteilt werden, so ist zunächst die Beisetzung zu verweigern und die Leiche in einer Leichen- bzw. Aufbahrungshalle abzustellen (die Urne in Verwahrung zu nehmen). Ergeben sich die nötigen Voraussetzungen nicht binnen der sanitätspolizeilich vorgeschriebenen Beerdigungsfristen (vgl. § 32 Gemeindesanitätsdienstgesetz), so ist die Beisetzung durch die Friedhofsverwaltung in einer von ihr bestimmten Grabstätte auf Kosten der Verlassenschaft bzw. Erben des Verstorbenen durchzuführen.

 

§ 15 – Särge und Urnen

1)    Eine Leiche darf nur in einem verschlossenen und dichten Holz- oder Metallsarg, die Asche eines Verstorbenen nur in einer geschlossenen Urne zur Beisetzung überbracht werden.

2)    Jeder Sarg ist mit einem Sargschein zu versehen, auf dem der Name des Verstorbenen und der für die Beisetzung vorgesehene Zeitpunkt festzuhalten sind.

 

§ 16 – Aufbahrungsort

1)    Verstorbene sind nach Maßgabe sanitätspolizeilicher Vorschriften in den Leichen- bzw. Aufbahrungshallen aufzubahren. Die Zulässigkeit einer Aufbahrung in einer Leichen- bzw. Aufbahrungshalle ist vom Totenbeschauer festzustellen. Die Aufbahrung hat in einem verschlossenen Sarg zu erfolgen.

2)    Urnen sind nach Maßgabe sanitätspolizeilicher Vorschriften bis zur Beisetzung im Urnenschrank der Leichen- bzw. Aufbahrungshallen aufzubewahren.

 

§ 17 – Zeitpunkt der Beerdigungen

1)    Die Beerdigung darf nicht vor der Totenbeschau stattfinden.

2)     Der Beerdigungszeitpunkt ist von der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem Totenbeschauer unter Rücksichtnahme auf die örtlichen Gepflogenheiten sowie unter Beachtung sanitätspolizeilicher Vorschriften festzusetzen.

3)    An Sonn- und Feiertagen finden grundsätzlich keine Beisetzungen bzw. Verabschiedungen statt. Die Friedhofsverwaltung kann im Einvernehmen mit dem Totenbeschauer bei Vorliegen entsprechender sanitätspolizeilicher Gründe bzw. besonders berücksichtigungswürdigen Interessen naher Angehöriger eine Ausnahmebewilligung erteilen.


 § 18 – Durchführung der Beisetzungen

1)    Der Grabbenützungsberechtigte hat sich bei einer Beisetzung eines Bestattungsunternehmens zu bedienen, eine Beisetzung hat in würdiger Weise zu erfolgen.

2)    Die Grabstätten sind von einem geeigneten und hierzu befähigten Unternehmen zu öffnen und zu schließen.
Das Öffnen und Schließen von Grabstätten hat am Beisetzungstag zu erfolgen. Geöffnete Erd- und Gruftgräber sind erforderlichenfalls so abzudecken, dass Personen und Sachen nicht gefährdet werden.

3)    Falls erforderlich, dürfen zur Graböffnung bzw. Beisetzung angrenzende Grabstätten zur vorübergehenden Ablagerung von Erdmaterial bzw. von Kränzen und Buketts verwendet werden. In einem solchen Fall sind die angrenzenden Grabstätten erforderlichenfalls entsprechend abzudecken. Die angrenzenden Grabstätten sind anschließend in den vorherigen Zustand zurückzuversetzen.

4)    Grabeinrichtungen, die anlässlich von Graböffnungen vorübergehend abgetragen werden, dürfen nicht im Friedhof zwischengelagert werden. Ausnahmen hiervon kann die Friedhofsverwaltung in begründeten Fällen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden freien Flächen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Friedhofsbesucher zulassen.

§ 19 - Ruhefristen

1)    Die Ruhefristen bis zur Wiederbelegung betragen
a)    bei der Besetzung in einem Erdgrab: 10 Jahre (bei Verwendung eines Holzsarges), 20 Jahre (bei Verwendung eines Metallsarges)
b)    bei einer Beisetzung in einem Gruftgrab: 25 Jahre (bei Verwendung eines Holzsarges), 50 Jahre (bei Verwendung eines Metallsarges).
c)    bei einer Beisetzung in einer Urne/einer Erdurnensäule: generell 10 Jahre

 

§ 20 – Tiefe der Gräber 

1)    Die Tiefe der Gräber hat bis zur Grabsohle mindestens 1,80 m, bei Tieferlegungen mindestens 2,20 m zu betragen.

2)    Aschenreste sind in verschlossenen Behältnissen (Urnen) beizusetzen; dies kann sowohl in Erdgräbern in einer Tiefe von mindestens 0,50 m oder in eigenen Urnenstätten erfolgen.

3)    Bei Grüften können die einzelnen Gruftnischen sowohl nebeneinander als auch übereinander angelegt werden; doch darf die Tiefe der Grüfte nicht bedeutend größer sein als jene der gewöhnlichen Erdgräber und muss die Decke der obersten Gruftnische mindestens 0,50 m unter der Erdhöhe liegen.

 

§ 21 – Tieferlegungen

1)    In Erdgräbern kann mit Bewilligung der Friedhofsverwaltung je Grabplatz eine Tieferlegung vorgenommen werden. Zwischen den einzelnen Särgen ist jeweils eine Erdschicht zur Überdeckung des Sarges anzubringen.

2)    Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Bodenverhältnisse eine Tieferlegung nicht zulassen oder öffentliche (insbesondere sanitätspolizeiliche) Interessen entgegenstehen.

3)Während der Ruhefrist kann eine Tieferlegung nur im Wege der Exhumierung (Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde!) erfolgen.

 

§ 22 – Umlegungen

1)    Umlegungen aus einer Grabstätte in eine andere bzw. innerhalb einer Grabstätte bedürfen der Bewilligung der Friedhofsverwaltung. Eine solche ist zu erteilen, wenn der Antragsteller ein begründetes Interesse glaubhaft macht, Pietätsgründe nicht entgehen stehen, keine öffentlichen (insbesondere sanitätspolizeilichen) Gründe diese verbieten sowie die Beisetzung in einer anderen Grabstätte möglich ist.

2)    Während der Ruhefrist kann eine Umlegung nur im Wege der Exhumierung (Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde!) erfolgen.


§ 23 - Nachbelegungen

1)    Außer in den Fällen einer Tieferlegung bzw. Umlegung ist die Nachbelegung eines bereits belegten Grabplatzes erst nach Ablauf der Ruhefrist möglich
.
2)    Eine Nachbelegung ist ferner nur zulässig, wenn ein Benützungsrecht an der Grabstätte für die Dauer der erforderlichen Ruhefrist besteht bzw. verlängert wird.


V. Abschnitt
Schlussbestimmungen


 § 24 – Friedhofsgebühren

 Die Gebühren für die Benützung der städtischen Friedhöfe und die Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen sind in der Friedhofsgebührenordnung festgelegt.

 § 25 – Strafbestimmungen

1)    Soweit Übertretungen dieser Friedhofsordnung Übertretungen der ortspolizeilichen Ordnungsvorschriften des II. Abschnittes darstellen, werden sie vom Bürgermeister nach §18 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung, LGBI. Nr. 36/2001 idF LGBI. Nr. 62/2022, mit Geldstrafen bis zu EUR 2.000,--bestraft.


§ 26 – Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen u.a.


1)    Die gegenständliche Friedhofsordnung tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 26.6.2002 außer Kraft.

2)    Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften erworbenen Benützungsrechte bleiben aufrecht; für sie gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung die neuen Bestimmungen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

3)    Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Beschädigungen, Zerstörungen oder Diebstähle an Gegenständen, welche in die städtischen Friedhöfe eingebracht wurden. Des Weiteren haftet sie nicht für Schäden, die infolge der Aushebung bzw. Öffnung von Gräbern an benachbarten Gräbern entstehen (Setzungen udgl.).



Für den Gemeinderat:
 Der Bürgermeister:


 Mag. Martin Krumschnabel